| Die Anwendung der Sichtflugregeln im Fallschirmsport |
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| Dienstag, den 25. August 2009 um 17:58 Uhr | |
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Dieser Artikel entstand als Reaktion auf die Diskussion „Ist Wingsuit-Springen in Deutschland legal?“ auf www.myskydive.de. Die auf diesen Thread entstandene Diskussion zeigte, dass kaum einer der Teilnehmer ausreichende Kenntnisse über Luftraumstruktur und Luftverkehrsregeln hatte. Mit diesem Artikel versuche ich etwas Klarheit zu diesem Thema zu schaffen. Ich verzichte dabei bewusst auf Vollständigkeit, um nur die Aspekte die für Springer wirklich wichtig sind heraus zu arbeiten. Um etwas Wichtiges vorweg zu nehmen: Die Antwort auf die oben gestellte Frage lautet „Ja“. Wingsuitspringen ist in Deutschland legal. Der Grund: Es ist nicht ausdrücklich verboten. Eine der Grundlagen der deutschen Rechtsphilosophie ist, dass alles was nicht ausdrücklich verboten ist erlaubt ist.
„An welche Regeln muss sich der Wingsuitspringer halten?“ Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst ein Überblick über die verschiedenen Luftfahrtgesetze her, sofern sie den Fallschirmsport betreffen. Die Mutter aller Luftfahrtgesetze ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Ein Blick in den Paragraphen 1 klingt verheißungsvoll: „Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei“ heißt es dort. Leider bleibt es nicht dabei, im Nachsatz heißt es: „sofern sie nicht durch dieses Gesetz, oder den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, eingeschränkt wird.“ Da sind sie nun also, unsere Probleme. Der zweite Absatz des Paragraphen 1 klärt auch gleich noch die Frage was eigentlich Luftfahrzeuge sind. Dort werden dann auch unter einigen anderen Luftfahrzeugen die Fallschirme, versteckt als Luftsportgeräte, aufgeführt. Dabei ist es unerheblich, ob die Kappe geöffnet ist oder nicht. Sobald ein Springer ein anderes Luftfahrzeug verlassen hat, wird das Sportfallschirmsystem zum Luftfahrzeug und er zum Piloten. Damit gelten dann auch die Vorschriften der Luftverkehrsordnung (LuftVO).
Ein erster Blick in die LuftVO zeigt Folgendes: Luftsportgeräte dürfen nur unter Anwendung der Sichtflugregeln (Visual Flight Rules – VFR) betrieben werden. §14 der LuftVO sagt auch schon ganz eindeutig: „Wolkenflüge mit Luftsportgeräten sind nicht erlaubt“. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind ebenfalls nicht erlaubt, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme (§33 LuftVO). Nochmal Glück gehabt, der Spaß eines Nachtsprungs bleibt uns erhalten, sofern es kein Tandem werden soll.
Nachdem das Grundsätzliche jetzt geklärt ist geht es ans Eingemachte: „Was sind die Mindestwetterbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln?“ Eine kurze Antwort auf diese Frage ist leider nicht möglich. Das liegt daran, dass der Luftraum keinen einheitlichen Regeln unterworfen werden kann. Parallelen zum Straßenverkehr machen das Ganze verständlicher. In der Stadt ist maximal Tempo 50 erlaubt, auf der Landstraße 100 und auf der Autobahn 130 oder auch gar kein Limit. Warum? Weil auf der Autobahn alle in die gleiche Richtung fahren (hoffentlich) und deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Kollision sehr viel geringer ist. So ist es auch in der Luft. Es gibt Lufträume mit einem sehr starken Verkehrsmix aus Sichtfliegern, Instrumentenfliegern, schnellen Fliegern und langsamen Fliegern, Fliegern mit Motor, Segelfliegern, Heißluftballonen und Fallschirmspringern. Dort sind hohe Mindestsichten und große Wolkenabstände angebracht, um den Sichtfliegern die Gelegenheit zu geben andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen und ihnen auszuweichen. In anderen Lufträumen ist die Verkehrszusammensetzung sehr homogen, da kommt man mit geringeren Minima aus.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen kontrolliertem und unkontrolliertem Luftraum. Kontrolle hat dabei eine positive Bedeutung. Ein Fluglotse kontrolliert, ob sich zwei Flugzeuge gefährlich nahe kommen können, und leitet gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung einer Annäherung ein. Im unkontrollierten Luftraum sind nur die Piloten selbst verantwortlich. In Deutschland haben wir unkontrollierten Luftraum nur unterhalb von 2500 Fuß über Grund (circa 800m). In einigen Gebieten reicht der unkontrollierte Luftraum auch nur bis 1000 oder 1700 Fuß über Grund. Dieser unkontrollierte Luftraum heißt Luftraum Golf (G). Im Luftraum Golf darf nur VFR geflogen werden, und das auch nur mit maximal 250 Knoten. Ein Springer wird das kaum jemals schaffen, aber es trägt zum Verständnis bei. Weiterhin dürfen Wolken nicht berührt werden. Die Mindestsicht beträgt gruselig geringe 1,5km in Flugrichtung, und es muss jederzeit Erdsicht vorhanden sein. Die Mindestwolkenuntergrenze von 500 Fuß über Grund ergibt sich aus den Vorschriften über die Sicherheitsmindesthöhe (§6 LuftVO). Wer bei so einem Sauwetter noch fliegt ist legal aber selbst Schuld, Springen tut da hoffentlich keiner mehr. Neben G gibt es auch noch den Luftraum F als unkontrollierten Luftraum. F wird nur zeitweise an kleinen Flugplätzen mit Instrumentenanflugverfahren aktiviert. Da benachbarte Dropzones dann, aufgrund von Verfahrensvorschriften der Flugsicherung, ohnehin nicht springen dürfen, klammere ich den Luftraum F in dieser Erklärung aus. Oberhalb des Luftraum G fallen wir durch den Luftraum E. E ist ein saugefährlicher Luftraum, hier fliegt alles kreuz und quer durcheinander. Instrumentenflieger kontrolliert, Sichtflieger unkontrolliert mit allem was dazugehört (Motorflieger, Segelflieger, Ballone) und mittendrin wir Fallschirmspringer. Hier lohnt sich also für alle Beteiligten das Rausschauen, und deshalb gilt: Mindestsicht 8km, Abstand zur Wolke 1000 Fuß (300m) nach oben und unten, und 1,5km nach jeder Seite. Das Ganze wird mit einem Tempolimit von 250 Knoten garniert und sorgt so für die Möglichkeit des rechtzeitigen Erkennens anderer Verkehrsteilnehmer. Spätestens in Flugfläche 100 (10000 Fuß oder circa 3300m über der Druckfläche 1013hPa) ist Schluss mit Luftraum E. Schluss mit Lustig ist aber noch lange nicht, und die Bedingungen sind auch die Gleichen. Hier darf aber nicht mehr jeder rein. Zum Einflug in den Luftraum C bedarf es einer Freigabe durch einen Fluglotsen. Auch unterhalb von Flugfläche 100 gibt es Lufträume der Klasse C. Diese sind in der Nähe von Verkehrsflughäfen angelegt, und ähneln im Querschnitt der Form eines Trichters. Diese Form erlaubt den Airlinern ihre Ab- und Anflüge so durchzuführen, dass sie nicht in den Luftraum E einfliegen. Der Hintergrundgedanke ist der, dass die Arbeitsbelastung im Cockpit in diesen Flugphasen sehr hoch ist, und eine Luftraumbeobachtung dadurch erschwert wird. Also wird ein Luftraum C eingerichtet, womit ein Fluglotse der Staffelung der Sichtflieger von den Instrumentenfliegern übernimmt. Die Mindestsicht beträgt im Luftraum C unter FL100 nur 5 km. Über FL 100 ist sie auf 8km hoch gesetzt, weil das Tempolimit für VFR-Flieger aufgehoben ist. Die VFR-Flieger werden untereinander in C nicht gestaffelt, sondern bekommen nur Verkehrsinformationen. Bei hohen Geschwindigkeiten brauchen sie daher etwas mehr Zeit zum Erkennen und Ausweichen. Die Mindestabstände zu Wolken sind immer gleich. An weniger frequentierten Flughäfen gibt es statt Luftraum C auch manchmal Luftraum D. Für Springer ergeben sich daraus keine Unterschiede, deshalb gehe ich darauf nicht weiter ein. Das Gleiche gilt für Kontrollzonen der Klasse D.
Zusammenfassend lässt sich also in der Regel sagen: Mindestsicht 8km Abstand zur Wolke nach oben und unten mindestens 300m Abstand zur Wolke nach jeder Seite hin 1,5km Erdsicht muss vorhanden sein
Wer sich daran hält ist immer safe.
Jetzt noch ein paar Worte zur Dropzone: Eine Dropzone wird auf Antrag eingerichtet. In der Regel hat sie einen Radius von 2 nautischen Meilen, auf Wunsch aber auch gerne mehr. Die Einrichtung der Dropzone wird per NOTAM (Notice to Airmen) als Navigationswarnung für Piloten veröffentlicht. Unabhängig davon ist Sichtfliegern der Einflug in eine aktive Dropzone jederzeit gestattet. Fluglotsen sind verpflichtet Instrumentenflieger mit einem Mindestabstand von zwei nautischen Meilen zu einer Dropzone zu staffeln. Diese Verpflichtung besteht vom Beginn des Absetzvorgangs bis drei Minuten nach dessen Beendigung. Nirgendwo steht geschrieben, dass ein Springer innerhalb dieser Frist den kontrollierten Luftraum verlassen haben muss. Ebenfalls steht nirgendwo geschrieben, dass ein Springer innerhalb seiner Dropzone bleiben muss. |
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